In diesem Jahr gilt ein generelles Verkaufsverbot für Böller – mit dieser Änderung der Sprengstoffverordnung soll die Zahl der Unfälle rund um Silvester reduziert werden, damit Rettungsdienst und Kapazitäten in den Krankenhäusern entlastet werden. „Wir begrüßen das Verbot, mit dem auch die Einsatzzahlen der Feuerwehren reduziert werden sollen“, erklärt Frank Hachemer, Vizepräsident des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV). An publikumsträchtigen Plätzen, die durch die jeweilige Kommune definiert werden, gilt generell Feuerwerksverbot. Pyrotechnik ist auch in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen untersagt; das Verbot gilt auch für Fachwerk- und Reetdachhäuser.
Hinzu kommen vielerorts Versammlungsverbote bzw. Ausgangssperren, die entsprechend auf Landesebene geregelt worden sind. „Wird bei der Feier im engsten Familienkreis Kleinstfeuerwerk verwendet, das ganzjährig verkauft werden darf, mahnen wir trotzdem zur Vorsicht: Beachten Sie die Verwendungshinweise. Wunderkerzen etwa gehören nicht unbeaufsichtigt in die Hände kleiner Kinder“, so Hachemer. Er warnt zudem vor dem Kauf illegaler Pyrotechnik oder dem Versuch der eigenen Herstellung: „Feuerwerk ist Sprengstoff!“
Um die Wohnung in der Silvesternacht vor Brandgefahren zu schützen, rät der DFV-Vizepräsident, Möbel, Hausrat und andere brennbare Gegenstände von Balkonen und Terrassen zu entfernen. „Halten Sie Fenster und Türen geschlossen!“, erklärt Hachemer. „Wählen Sie bei einem Brand oder Unfall sofort den Notruf 112. Nur eine schnelle Meldung bietet Gewähr für effektive Hilfe durch Feuerwehr und Rettungsdienst“, so der Vizepräsident.
Die Feuerwehren wünschen den Menschen in Deutschland einen geruhsamen und sicheren Jahreswechsel!
Verbot von Feuerwerk
Als publikumsträchtige öffentliche Orte, an denen zum Jahreswechsel am 31. Dezember 2020 / 1. Januar 2021 kein Feuerwerk in der Zeit vom 31. Dezember 2020 ab 0.00 Uhr bis 1. Januar 2021 um 24.00 Uhr abgebrannt werden darf, gelten in der Landeshauptstadt Wiesbaden folgende Örtlichkeiten und Flächen:
- Bowling Green
- Kranzplatz
- Platz der Deutschen Einheit
- Schlossplatz
- Dernsches Gelände
- Kulturpark
- Rheinufer in Biebrich
- Rheinufer in Mainz-Kastel
Genau nachzulesen sind die Beschränkungen in der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt.
Vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems empfehlen die Kreise dringend, dieses Mal auch auf das Böllern auf dem eigenen Grundstück zu verzichten.
„Zünden Sie kein Feuerwerk auf Ihrem Balkon oder Ihrem Hof, wenn es im öffentlichen Raum verboten ist“, appelliert der Gießener Regierungspräsident Ullrich. „Die Beschäftigten in den Krankenhäusern und der Rettungsdienste, die wegen Corona bereits enorm unter Druck stehen, sowie nicht zuletzt die Feuerwehren werden es Ihnen danken.“
Kontaktbeschränkungen und Alkohol
An Silvester gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen. Das bedeutet, es dürfen sich maximal fünf Menschen aus zwei Haushalten treffen. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Feiern und Versammlungen in der Öffentlichkeit sind nicht erlaubt.
Auch an Silvester darf in Hessen in der Öffentlichkeit kein Alkohol getrunken werden. In Wiesbaden dürfen Gaststätten, Hotels, Kioske, Restaurants und Tankstellen ab 19 Uhr am Silvesterabend bis 6 Uhr am Neujahrsmorgen generell keine alkoholischen Getränke verkaufen. Die enthemmende Wirkung von Alkohol trage dazu bei, dass etwa die Abstandsregeln nicht eingehalten würden, hieß es zur Begründung.