Satzung

Satzung
des Kreisfeuerwehrverbandes Wiesbaden

§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung

  1. Der Verband trägt den Namen „Kreisfeuerwehrverband Wiesbaden“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Wiesbaden.

§ 2 Zweck des Verbandes

  1. Der Verband hat die Aufgabe,
    a) das Feuerwehrwesen in der Stadt Wiesbaden zu fördern,
    b) die Interessen der Mitglieder des Verbandes zu vertreten,
    c) die sozialen Belange der Mitglieder der angeschossenen Feuerwehren wahrzunehmen,
    d) die Grundsätze des freiwilligen Brand- und Katastrophenschutzes, sowie der Hilfeleistung zu pflegen und durch gemeinsame Veranstaltungen Verbindung zwischen den Mitgliedern des Verbandes zu anderen Feuerwehren herzustellen und zu fördern,
    e) die Jugend-, Kinderfeuerwehren in seinem Bereich zu fördern und zu betreuen,
    f) die Zweckverwirklichung wird durch folgende Aktivitäten gewährleistet:
    – Förderung der Aus- und Fortbildung
    – für den Brandschutzgedanken zu werben,
    – Beratung und Unterstützung bei ab- und vorbeugendem Brandschutz.
  2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung“. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die im Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 3
    Mitgliedschaft
  4. Mitglieder des Kreisfeuerwehrverbandes können alle Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, Werks-, Berufs- und Pflichtfeuerwehren der Landeshauptstadt Wiesbaden werden.
  5. Personen, die sich besondere Verdienste um das Feuerlöschwesen erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  6. Als fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Kreisfeuerwehrverbandes können alle Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, Werks-, Berufs- und Pflichtfeuerwehren der Landeshauptstadt Wiesbaden werden.
  2. Personen, die sich besondere Verdienste um das Feuerlöschwesen erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  3. Als fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösen des Verbandes oder Austritt. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen, wenn er mind. 3 Monate vorher schriftlich (mit Einschreiben) dem Verbandvorsitzenden erklärt worden ist. 
  2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verband. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Verbandes verstößt oder das Recht auf Ausübung eines Ehrenamtes verliert.
  3. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. 
  4. Das ausscheidende Mitglied verliert mit dem Austritt alle Rechte an bestehenden Verbandseinrichtungen, insbesondere jeden Anspruch an das Verbandsvermögen.

§ 6 Mittel

  1. Die Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes werden aufgebracht
    a) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln (§ 12 (2) BrSHG),
    b) durch freiwillige Zuwendungen,
    c) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, die nach der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zu entrichten sind.

§ 7 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Verbandsvorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Verbandsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 10tägigen Frist einzuberufen. Die Einladung erfolgt über die einzelnen Feuerwehren.
  3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Verbandsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
  5. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel im Anschluss an die gemeinsame Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren gem. § 16 der Ortssatzung der Freiwilligen Feuerwehren der Landeshauptstadt Wiesbaden statt.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
    b) die Wahl der zusätzlichen Mitglieder des Vorstandes und von Fachausschüssen,
    c) die Genehmigung der Jahresrechnung,
    d) die Entlastung des Vorstandes und Kassierers,
    e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltvoranschlages,
    f) die Wahl von zwei Kassenprüfern (für jeweils ein Jahr),
    g) Beschlussfassung über Satzungsänderung,
    h) Aufnahme fördernder Mitglieder,
    i) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    j) Entscheidungen über den Ausschluss und über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss gegen den Verband,
    k) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.

§ 10 Form der Beschlussfassung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens 100 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb einer Woche eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
  3. Bei Wahlhandlungen gilt folgendes: Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Falls ein Wahlberechtigter den Antrag stellt, ist die Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

§ 11 Geschäftsführung und Vertretung

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
  2. Der Vorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich und gibt Erklärungen des Verbandes ab.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Verbandsvorstand

  1. Der Verbandsvorstand besteht aus
    a) dem Stadtbrandinspektor als Vorsitzenden (§ 12 der Ortssatzung),
    b) dem stellvertretendem Stadtbrandinspektor als stellvertretendem Vorsitzenden und den Mitgliedern des gemeinsamen Feuerwehrausschusses nach § 13 der Ortssatzung,
    c) zusätzliche Mitglieder des Vorstandes und von Fachausschüssen können gewählt werden.

§ 13 Kassenwesen

  1. Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  3. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
  4. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 14 Auflösung

  1. Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens drei Viertel der Mitglieder vertreten sind und mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nach Absatz 1 nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
  3. Im Falle einer Auflösung und des damit verbundenen Wegfalles des gemeinnützigen Zweckes wird das Verbandsvermögen der Stadt Wiesbaden übereignet mit der Auflage, es zur Förderung des Feuerwehrwesens in Wiesbaden zu verwenden.

§ 15 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tage ihrer Annahme in Kraft.
  2. Die bis dahin gültige Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.