Satzung

Satzung der Sterbekasse des Kreisfeuerwehrverbandes Wiesbaden

 Stand 01.01.2008 

 § 1 Allgemeines 

  1. Die Sterbekasse führt den Namen: Sterbekasse des Kreisfeuerwehrverbandes Wiesbaden. 
  2. Das Geschäftsgebiet der Sterbekasse ist der Stadtkreis Wiesbaden. 
  3. Sitz der Sterbekasse ist Wiesbaden. 
  4. Die Sterbekasse hat den Zweck, beim Tode eines Mitgliedes ein Sterbegeld zu gewähren. 
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
  6. Die Bekanntmachungen der Sterbekasse erfolgen durch Rundschreiben an die Wehrführer. 

 § 2 Rechtsform der Sterbekasse und Aufsicht

 Die Sterbekasse ist ein kleiner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) im Sinne des § 53 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (Versicherungsaufsichtsgesetz-VAG) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. 12. 1975 (BGBl. I S. 3139). 

Die Sterbekasse steht unter Landesaufsicht; Aufsichtsbehörden sind der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Wiesbaden und der Regierungspräsident in Darmstadt.

 § 3 Aufnahme 

  1.  In die Sterbekasse werden Personen aufgenommen, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Sie müssen aktives Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Werksfeuerwehr im Stadtkreis Wiesbaden sein. 
  2. Aufnahmeanträge sind über den Stadtbrandinspektor dem Vorstand der Sterbekasse einzureichen. Der Vorstand hat festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Kasse erfüllt sind. Bei Ablehnung eines Antrages ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. 
  3. Im Falle der Aufnahme werden dem Antragsteller eine Satzung und ein Ausweis ausgehändigt. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis beginnt mit dem Tage der Eintragung in die Stammrolle. 

 § 4 Beitrag

  1.  Der Beitrag beträgt jährlich 5,00 EURO. Er wird, wenn erforderlich, von der Mitgliederversammlung neu festgesetzt. 
  2. Die Beiträge sind nach Aufforderung vierteljährlich durch die Feuerwehr, der das Mitglied angehört, einzuziehen und an die Sterbekasse abzuführen, letztmalig für den Monat, in dem das Mitgliedschaftsverhältnis endet. 
  3. Beiträge für das laufende Kalenderjahr müssen im Voraus entrichtet werden, wenn das Mitglied Direktzahler ist.

§ 5 Sterbegeld

  1. Das Sterbegeld beträgt 300,00 €.  (Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.09.2020)
  2. Der Sterbefall ist der Sterbekasse unter Vorlage der Sterbeurkunde über den zuständigen Wehrführer zu melden. 
  3. Die Sterbekasse zahlt das Sterbegeld an den Wehrführer oder dessen Stellvertreter zur Weiterleitung an die Angehörigen des verstorbenen Mitgliedes oder auf Aufforderung durch den Wehrführer oder dessen Stellvertreter an den, der nachweislich die Beerdigungskosten getragen hat, bis zur Höhe des Sterbegeldes.

§ 6 Ende des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses

  1. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß. 
  2. Das Mitglied kann zum Schluß des laufenden Monats schriftlich gegenüber dem Vorstand der Kasse seinen Austritt erklären. 
  3. Mitglieder. die aus der Feuerwehr ausscheiden, können die Mitgliedschaft als Direktzahler aufrechterhalten. 
  4. Der Vorstand kann durch schriftlichen Bescheid aus der Sterbekasse ausschließen: 
    a) Mitglieder. die aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden oder ausgetreten sind und mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand und vom Vorstand erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden sind. Die Zahlungsaufforderung, die nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit des erstmals unbezahlt gebliebenen Beitrages erfolgen darf, hat eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat vorzusehen und den Hinweis zu enthalten, daß der Ausschluß mit dem Ablauf dieser Frist wirksam wird, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt alle bis dahin fällig gewordenen Beiträge an die Sterbekasse entrichtet worden sind. 
    b) Mitglieder die bei der Aufnahme wissentlich unrichtige Angaben über gefahrerhebliche Umstände gemacht haben. 
    Der Ausschluß kann um innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme und innerhalb eines Monats erfolgen, nach dem die Kasse von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat. 
  5. Mit dem Austritt oder Ausschluß erlöschen sämtliche Rechte und vermögensrechtliche Ansprüche an die Sterbekasse. 
  6. Gegen Maßnahmen des Vorstandes steht dem belasteten Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist innerhalb von vierzehn Tagen beim Vorstand schriftlich einzugreifen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. 

§ 7 Satzungsänderung 

  1. Änderungen der Satzung, bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Regierungspräsident Darmstadt). Alle Änderungen der Satzung über Verwaltung, Rechnung- und Kassenführung, Verwaltung des verbleibenden Vermögens im Falle der Auflösung, über Aufnahmebedingungen, Aufnahmeantrag, Beginn und Ende der Mitgliedschaft, Beiträge und Versicherungsleistungen, Zahlungsverzug und dessen Folgen. haben Wirkung auch für die bereits bestehenden Versicherungsverhältnisse, sofern die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt. 
  2. Satzungsänderungen sind nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unverzüglich bekannt zu machen und treten, falls nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ein anderer Zeitpunkt beschlossen wurde, am Ende des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft. 

§ 8 Organe

Die Organe der Sterbekasse sind: 
a) der Vorstand 
b) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

  1. Die Sterbekasse wird vom Vorstand geleitet. Dieser vertritt die Sterbekasse gerichtlich und außergerichtlich. 
  2. Der Verstand besteht aus: 
    a) dem Vorsitzenden, 
    b) dessen Stellvertreter, 
    c) dem Kassenwart. 
    d) zwei Beisitzern. 
  3. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Sterbekasse sind zwei Mitglieder erforderlich. 
    In jedem Fall hat hierbei der Vorsitzende oder sein Vertreter mitzuwirken. 
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. 
    Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Hauptversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen zu wählen, 
  5. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, Sie werden vom Vorsitzenden einberufen, 
  6. Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluß gefaßt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder sein Vertreter. 
  7. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Bare Auslagen können erstattet werden. Der Kassenwart erhält eine von der Mitgliederversammlung im voraus festzusetzende Aufwandsentschädigung. 

§ 10 Geschäftsführung des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte der Sterbekasse. Er hat für den Schluß eines jeden Jahres bis spätestens Ende des vierten Monats des folgenden Jahres einen Rechnungsabschluß mit Jahresbericht aufzustellen. Dieser ist nach Prüfung durch die Rechnungsprüfer und Billigung durch die Mitgliederversammlung, der Aufsichtsbehörde auf dem nach der Verordnung über die Rechnungslegung der unter Landesaufsicht stehenden Versicherungsunternehmen vom 13.1.1976 (GVBI. 1 S. 26) vorgeschriebenen Vordruck einzureichen. 

Der Kassenwart besorgt die gesamte Buch- und Rechnungsführung. 

Er sorgt für die pünktliche Einzahlung der Beiträge und die ordnungsgemäße Auszahlung der von den in § 9 Ziffer 3 angegebenen Vorstandsmitgliedern angewiesenen Kassengelder, für die feuer- und diebessichere Aufbewahrung des Kassenbestandes und fertigt am Schluß des Geschäftsjahres und bei Bedarf den Kassenabschluß an.

§ 11 Mitgliederversammlung 

  1. Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Kassenmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies beim Vorstand schriftlich beantragen oder in sonstigen Fällen in denen das Interesse der Sterbekasse dies erfordert. 
  2. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie Punkte, über die Beschluß gefaßt werden soll (Tagesordnung). sind den Mitgliedern über die Wehrführer spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung bekannt zu geben. Die Wehrführer sind verpflichtet alle Mitglieder einzuladen. 
  3. Der Vorsitzende des Vorstandes der Sterbekasse oder dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung“ die Beschlußfähigkeit, das Stimmverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben. 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung und Abstimmung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 
    a) Bestellung der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem Grunde, 
    b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses über das abgelaufene Geschäftsjahr, 
    c) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr, 
    d) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung, 
    e) Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, 
    f) Festsetzung einer Entschädigung für den Kassenwart, 
    g) Beschlußfassung über Verwendung des Überschusses oder Deckung eines Fehlbetrages, 
    h) Beschlußfassung über Auflösung der Sterbekasse und Bestandsübertragung. 
  2. Die Mitgliederversammlung hat aus dem Kreise der Mitglieder zwei Kassenprüfer für die Dauer eines jeden Geschäftsjahres zu wählen, die Verwaltung des Kassenvermögens überwachen, den Rechnungsabschluß prüfen und über ihre Tätigkeit in der Mitgliederversammlung zu berichten haben. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. 
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich, im übrigen die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

§ 13 Vermögensanlage 

Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben flüssig zu halten ist gemäß den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen. Die Nutzung von Kassainstrumenten gemäß § 7 VAG ist der Kasse gestattet. Die Kasse hat über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten. 

§ 14 Rechnungslegung und Prüfung

  1. Nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Kasse gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Rechnungslegung der unter Landesaufsicht stehenden Versicherungsunternehmen vom 13.1.1976 den Rechnungsabschluß und den Jahresbericht nach den vorgeschriebenen Formblättern und Nachweisungen sowie den hierzu ergangenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde aufzustellen. 
  2. Für die Prüfung der Kasse durch einen Sachverständigen gilt § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 13.1.1976 und die hierzu ergangenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde. Die versicherungsmathematische Prüfung ist zum Schluß eines jeden fünften Geschäftsjahres durchzuführen. Der versicherungsmathematische Sachverständige hat seinem Gutachten die von der Aufsichtsbehörde bekanntgegebenen Richtlinien für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Pensions- und Sterbekassen zugrunde zu legen.

§ 15 Überschüsse und Fehlbeträge

  1. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils fünf Prozent des sich nach § 14 etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie fünf Prozent der Summe der Vermögenswerte erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 
  2. Ein sich nach § 14 weiterhin ergebenden Überschuß ist der Rückstellung für Überschußbeteiligung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. 
    Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft auf Grund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Mitgliederversammlung. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
  3. Ein sich nach § 14 ergebenden Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Sicherheitsrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Überschußbeteiligung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen; Ziffer 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. 
    Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

§ 16 Auflösung

  1. Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, die unter Ankündigung dieses Punktes zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Beschluß muß mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgesehen en Stimmen gefaßt werden. Dieselbe Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit darüber beschließen, ob die Versicherungsverträge erlöschen oder auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen werden sollen. 
  2. Nach Auflösung der Kasse findet die Abwicklung statt. 
    Sie erfolgt durch den Vorstand der Kasse, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung andere Personen bestimmt werden. 
  3. Die Mitgliederversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit allen Aktiven und Passiven auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf. 
  4. Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen der Kasse nach einem von der Mitgliederversammlung zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder der Kasse zu verteilen. Die Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem Auflösungsbeschluß bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung und die Aufsichtsbehörden mit Wirkung vom 1. 1. 2008 in Kraft.

Die bisherige Satzung verliert mit dem gleichen Tage ihre Gültigkeit. 

Ergänzung durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 12.09.2020.