Feuerwehrsatzung

Satzung der Feuerwehr Wiesbaden

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90), in Verbindung mit §§ 11, 12 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), hat die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Wiesbaden am 21.03.2024 folgende Feuerwehrsatzung beschlossen:

§ 1
Gleichstellungsbestimmung


Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.


§ 2
Organisation, Bezeichnung


(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Landeshauptstadt Wiesbaden ist als städtische
Einrichtung Teil der öffentlichen Feuerwehr (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Wiesbaden“.

(2) Die Ortsteilfeuerwehren für die Ortsteile führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Ortsteiles:


Auringen
Biebrich
Bierstadt
Breckenheim
Delkenheim
Dotzheim
Erbenheim
Frauenstein
Heßloch
Igstadt
Kloppenheim
Mainz-Kastel
Mainz-Kostheim
Medenbach
Naurod
Nordenstadt
Rambach
Schierstein
Sonnenberg
Stadtmitte

(3) Die Freiwillige Feuerwehr der Landeshauptstadt Wiesbaden steht unter der Leitung
des Leiters der Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt Wiesbaden (im Folgenden „Leitung der Feuerwehr“ genannt). Die Freiwillige Feuerwehr ist berechtigt, ihre inneren Angelegenheiten unter Beachtung der Bestimmungen des HBKG und dieser Satzung sowie
den zu ihr ergehenden Dienstanweisungen und Anordnungen selbständig und eigenverantwortlich zu regeln. Die Unterstützung der Leitung der Feuerwehr kann in Anspruch genommen werden.

§ 3
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Freiwillige Feuerwehr ergänzt die Berufsfeuerwehr in den Aufgaben des
vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe, der Ab-
wehr von Katastrophen sowie der Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und
der Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6, 6
Abs. 2 und 18 Abs. 1 HBKG.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Leitung der Feuerwehr die aktiven Feuer-
wehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonsti-
gen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

(3) Mit Zustimmung Leitung der Feuerwehr sowie der Stadtbrandinspektion kön-
nen Sondereinheiten in der Freiwilligen Feuerwehr Wiesbaden gebildet werden.

§ 4
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr Wiesbaden gliedert sich in folgende Abteilungen:

  1. Einsatzabteilung
  2. Ehren- und Altersabteilung
  3. Jugendfeuerwehr
  4. Kindergruppe
  5. Musik- und Fanfarenzug

    Diese Gliederung gilt für alle Ortsteilfeuerwehren gleichermaßen.

§ 5
Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Stadt Wiesbaden haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze und Aus- und Fortbildung in der Stadt Wiesbaden zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet, für die freiheitlich demo-kratische Grundordnung eintreten, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.

(3) Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet wer-den. Die Belange der Feuerwehr, in der die oder der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.

(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Wehrführer der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Auf-nahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5) Über den Aufnahmeantrag entscheiden die Leitung der Feuerwehr, sowie die Stadtbrandinspektion im Einvernehmen mit dem Wehrführer nach Zustimmung des örtlichen Feuerwehrausschusses. Es ist ein arbeitsmedizinischer Nachweis über die körperliche und geistige Tauglichkeit – analog den berufsgenossen-schaftlichen Grundsätzen, derzeit in Form der Allgemeinen Feuerwehrtauglichkeitsuntersuchung (AFT) – vorzulegen. Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung kann die Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses verlangt werden.

(6) Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewis-senhafte Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, Rasse oder Religion zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.

(7) Soweit innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme in der Einsatzabteilung die erforderlichen oder verlangten Unterlagen nicht vorgelegt werden und keine oder nur eine unregelmäßige Teilnahme an den festgesetzten Übungen und Einsätzen festgestellt wird, kann die Mitgliedschaft durch den Leiter der Feuerwehr im Einvernehmen mit dem Stadtbrandinspektor beendet werden

§ 6
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Landeshauptstadt Wiesbaden die Feuer-wehrangehörigen nach den geltenden Vorschriften und Normen auszustatten.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Landeshauptstadt Wiesbaden unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu be-handeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Wiesbaden Ersatz verlangen.

(3) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Wehrführer und in der Folge der Lei-tung der Feuerwehr unverzüglich anzuzeigen:

a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
b) Verluste oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung,
c) den Entzug der Fahrerlaubnis sowie erteilte Fahrverbote,
d) die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten
a. wegen der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, §§ 84 – 91a StGB,
b. wegen Landesverrates und Gefährdung der äußeren Sicherheit, §§ 93 – 101 a StGB,
c. wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, §§ 110 – 121 StGB,
d. wegen Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, §§ 123 – 145d StGB,
e. wegen vorsätzlicher Brandstiftung, §§ 306 – 306 c StGB.

(4) Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 3 die Meldung an den Magistrat weiterzuleiten.

§ 7
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl der Stadt-brandinspektion (und der Stellvertreter), des Wehrführers und dessen Stellvertretungen sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitglie-dern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 3 bezeichneten Aufga-ben nach Anweisung der Leitung der Feuerwehr oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere

a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienst-vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) zu befolgen,

b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c) am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung stellen die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 14 HBKG genannten Daten zur Wahrnehmung ihrer satzungsrechtlichen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Bei Änderungen dieser Daten sind diese zeitnah mitzuteilen.

(4) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen nur nach erfolgreichem Ab-schluss des Grundlehrgangs und bis zum erfolgreichen Abschluss der feuerwehr-technischen Grundausbildung im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfah-renen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Stadtgebietes gelten die Vorschrif-ten des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.

§ 8
Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung

Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
a) der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag nach § 10 Abs. 2 Satz 3 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,

b) dem Austritt,
c) dem Ausschluss,
d) der Übernahme in die Ehren- und Altersabteilung.

(2) Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 HBKG hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet die Leitung der Feuerwehr im Einvernehmen mit dem Wehrführer nach Anhörung des örtlichen Feuerwehrausschusses.

(3) Der Austritt muss schriftlich gegenüber der Leitung der Feuerwehr oder dem Wehrführer der Ortsteilfeuerwehr erklärt werden.

(4) Die Leitung der Feuerwehr kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund – nach Anhörung des Feuerwehrausschusses der Ortsteilfeuerwehr – durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, mehrfache schriftliche Verweise (mindestens drei) gem. § 9 Abs. 1 lit. b), die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Brand-stiftung. Ebenso die Schädigung des Ansehens der Feuerwehr Wiesbaden durch massives Fehlverhalten insbesondere in der Öffentlichkeit.

(5) Wird die Mitgliedschaft innerhalb von12 Monaten gem. § 5 Abs. 7 vom Stadt-brandinspektor / Leiter der Feuerwehr beendet, gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass eine Anhörung des Feuerwehrausschusses nicht notwendig ist.

§ 9
Ordnungsmaßnahmen

(1) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflichten bzw. sons-tige Verpflichtungen aus dieser Satzung oder schädigt sie oder er durch Fehlverhalten das Ansehen der Feuerwehr Wiesbaden, kann der Wehrführer zusammen mit dem örtlichen Feuerwehrausschuss ihm gegenüber

a) eine mündliche Ermahnung,
b) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis,
c) eine Suspendierung (max. 3 Monate zur Sachverhaltsaufklärung),
d) einen befristeten Ausschluss (3–6 Monate)

aussprechen.

(2) Die Ermahnung kann auch unter Beteiligung des Wehrführers ausgesprochen werden. Die Ermahnung ist zu dokumentieren. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Die Leitung der Feuerwehr ist hiervon in Kenntnis zu setzen. Über den schriftlichen Verweis gem. § 9 Abs. 1 lit. b) ist eine Niederschrift zu fertigen und gegen Unter-schrift dem Betroffenen auszuhändigen.

§ 10
Ehren- und Altersabteilung

(1) In die Ehren- und Altersabteilung kann unter Überlassung der Dienstbekleidung
(1. Garnitur) übernommen werden, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder nach Vollendung des 25. Dienstjahres wegen dauernder oder vorübergehender Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. In Ausnahmefällen entscheidet die Stadtbrandinspektion.

(2) Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet durch
a) Austritt, der schriftlich gegenüber der Leitung der Feuerwehr oder der Wehrführerin oder dem Wehrführer erklärt werden muss,
b) durch Ausschluss (§ 8 Abs. 4 gilt entsprechend),

(3) Für die Ausbildung, die Gerätewartung, die Fahrzeug-, Geräte- und Gebäude-pflege, die logistische Unterstützung (ohne Einsatztätigkeit) und die Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie die feuerwehrspezifische Nachmittagsbetreu-ung an Schulen als auch für die Unterstützung bei Feuerwehrleistungsübungen können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Zustimmung durch die Leitung der Feuerwehr im Einvernehmen mit dem Wehrführer längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 8 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit un-terliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Feuerwehr und dem Wehrführer. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a findet entsprechende Anwendung.

§ 11
Jugendfeuerwehr

(1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr der Landeshauptstadt Wiesbaden führt den Namen „Jugendfeuerwehr Wiesbaden“ und den Ortsteilnamen als Zusatz entsprechend § 2 Abs. 2 dieser Satzung.

(2) Die Jugendfeuerwehr Wiesbaden ist der freiwillige Zusammenschluss von Ju-gendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis grundsätzlich zum vollendeten 17. Lebensjahr, bei einer Verlängerung bis max. zum 21. Lebensjahr. Für die Auf-nahme gilt § 5 Abs. 4 und 5 sowie § 7 Abs. 3 dieser Satzung entsprechend. Dies gilt auch bei einem Antrag auf Verlängerung der Zugehörigkeit. Es ist keine ärzt-liche Untersuchung hierfür Notwendig

(3) Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer vom Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden beschlossenen Jugendordnung für die Jugendfeuerwehr der Landeshauptstadt Wiesbaden, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(4) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Wiesbaden untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch die Leitung der Feuerwehr, die sich dazu des Stadtjugendfeuerwehrwartes bedient.
Der Stadtjugendfeuerwehrwart ist der Leitung der Feuerwehr direkt unterstellt. § 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 findet entsprechende Anwendung. Die Betreuung und Zuständigkeit durch den Wehrführer bleiben hiervon unberührt.

(5) Die Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteilfeuerwehren werden auf Vorschlag der Jugendfeuerwehrmitglieder durch den Wehrführer der Ortsteilfeuerwehr ernannt.

(6) Der Stadtjugendfeuerwehrwart, die Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteilfeuer-wehren sowie deren Stellvertretungen müssen mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 Feuerwehr-Organisationsverordnung) besitzen. Sie müssen Angehörige der Einsatzabteilung sein.

(7) Eine Enthebung des Jugendfeuerwehrwartes aus dienstlichen Gründen oder bei schwerwiegenden Verletzungen der Pflichten ist durch die Leitung der Feuer-wehr zu jeder Zeit im Einvernehmen mit dem Wehrführer nach Anhörung des ört-lichen Feuerwehrausschusses zulässig. Sie erfolgt schriftlich mit Begründung. Zuvor ist der betroffenen Person Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

(8) Die Jugendlichen dürfen nur an den für sie angesetzten Übungen und Ausbil-dungsveranstaltungen teilnehmen. Sie dürfen nicht zu Einsätzen herangezogen werden.

(9) Die mit der Betreuung der Jugendfeuerwehr befassten Personen müssen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.

§ 12
Kindergruppe

(1) Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr der Landeshauptstadt Wiesba-den führt den Namen „Kindergruppe Feuerwehr Wiesbaden“ und den Ortsteilnamen als Zusatz – entsprechend § 2 Abs. 2 dieser Satzung. Die Verwendung eines Eigennamens (z. B. „Bambinifeuerwehr“; „Tabalugas“; „Flokids“) ist zulässig, solange eine eindeutige Zuordnung zur Freiwilligen Feuerwehr Wiesbaden und zum jeweiligen Ortsteil gegeben und der gewählte Name nicht anstößig ist.

(2) Die Kindergruppe ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr.

(3) Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Gruppe der Freiwilligen Feuerwehr.

(4) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Wiesbaden untersteht die Kindergruppe der Aufsicht durch die Leitung der Feuerwehr, die sich dazu dem Leiter der Kindergruppe bedient. Der Leiter der Kindergruppe ist der Leitung der Feuerwehr unterstellt. § 15 Abs. 6 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Die Betreuung und Zuständigkeit der Wehrführer bleiben hiervon unberührt.

(5) Der Leiter der Kindergruppe der Ortsteilfeuerwehren werden durch den Wehr-führer der Ortsteilfeuerwehr ernannt.

(6) Der Leiter der Kindergruppe sowie deren Stellvertretungen und die Betreuer der örtlichen Kindergruppe müssen mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Sie sind ehrenamtlich für die Gemeinde tätig. Die Berufung erfolgt nach § 21 Abs. 2, Satz 1 HGO.

(7) Eine Enthebung des Leiters der Kindergruppe aus dienstlichen Gründen oder bei schwerwiegenden Verletzungen der Pflichten ist durch die Leitung der Feuerwehr zu jeder Zeit im Einvernehmen mit dem Wehrführer nach Anhörung des örtlichen Feuerwehrausschusses möglich. Sie erfolgt schriftlich mit Begründung. Zuvor ist der betroffenen Person Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

(8) Die Kinder dürfen nur an den für sie angesetzten Übungen und Ausbildungs-veranstaltungen teilnehmen. Sie dürfen nicht zu Einsätzen herangezogen werden.

(9) Die mit der Betreuung der Kinderfeuerwehr befassten Personen müssen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.

§ 13
Musik- und Fanfarenzug

(1) Der Musik und Fanfarenzug der Freiwilligen Feuerwehr der Landeshauptstadt Wiesbaden führt den Namen “Musikabteilung/Fanfarenzug/Spielmannszug der Freiwilligen Feuerwehr Wiesbaden” und einen nach dem jeweiligen räumlichen Bereich kennzeichnenden Ortsteilnamen als Zusatz entsprechend § 2 Abs. 2 dieser Satzung. Die Verwendung eines Eigennamens ist zulässig, solange eine ein-deutige Zuordnung zur Freiwilligen Feuerwehr Wiesbaden und zum jeweiligen Ortsteil gegeben und der gewählte Name nicht anstößig ist.

(2) Die Musik-, Fanfaren-, Spielmannszugabteilung besteht in der Regel aus Angehörigen der in § 4 genannten Abteilungen, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Sie gestaltet ihr Leben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr oder der Ehren- und Altersabteilung angehören, wird im Einvernehmen mit dem örtlichen Feuerwehrausschuss entschieden.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Wiesbaden untersteht die Musik-, Fanfaren- oder Spielmannszugabteilung der Aufsicht durch die Stadtbrandinspektorin oder den Stadtbrandinspektor, die oder der sich dazu des Leiters der örtlichen Musikgruppe bedient. Die Betreuung und Zuständigkeit durch den Wehrführer bleiben hiervon unberührt.

§ 14
Sondereinheiten

Die Sondereinheiten bestehen aus Angehörigen der in § 4 beschriebenen Abtei-lungen. Über die Zugehörigkeit von Mitgliedern entscheidet die Stadtbrandinspek-tion. Fachberater können in die Sondereinheiten aufgenommen werden. Die Lei-tung der jeweiligen Sondereinheiten wird auf Empfehlung der Stadtbrandinspek-tion vom Leiter der Feuerwehr ernannt

§ 15
Stadtbrandinspektion, Wehrführer, Stellvertretender Wehrführer

(1) Die Stadtbrandinspektion ist unbeschadet der Selbständigkeit der einzelnen Ortsteilfeuerwehren nach § 2 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung deren Gesamtleitung. Die Stadtbrandinspektion ist der Leitung der Feuerwehr unterstellt.

(2) Die Stadtbrandinspektion vertritt die Belange der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber der Stadt und der Leitung der Feuerwehr (§ 12 Abs. 9 HBKG).

(3) Die Stadtbrandinspektion wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung ge-wählt.

(4) Die Wahl findet anlässlich der gemeinsamen Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Landeshauptstadt Wiesbaden (§ 19 dieser Satzung) statt.

(5) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Wiesbaden angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOV) nachweisen kann und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zudem soll sie oder er seine Hauptwohnung in Wiesbaden haben. Der Stadtbrandinspektor hat die Möglichkeit, bei Bedarf einen zweiten stellvertretenden Stadtbrandinspektor wählen zu lassen.

(6) Der Stadtbrandinspektion sowie die zwei Stellvertreter werden zum Ehrenbeamten auf Zeit der Landeshauptstadt Wiesbaden ernannt. Er berät die Leitung Feuerwehr Wiesbaden bei den in § 3 genannten Aufgaben. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wird er von dem Stellvertretenden Stadtbrandinspektor, den Wehrführern und den Mitgliedern des Gemeinsamen Feuerwehrausschusses unterstützt.

(7) Der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor hat den Stadtbrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 5 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektor gewählt wird. Anderenfalls hat die Leitung der Feuerwehr nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des Stellvertretenden Stadtbrandinspektors so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatz-abteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines Stellvertretenden Stadtbrandinspektors stattfinden kann.

(7a) Der Zweite stellvertretender Stadtbrandinspektor kann den Stadtbrandinspektor nur dann vertreten, wenn die Erstvertretung ebenfalls verhindert ist. Für die Wahl und die Anforderung gilt Abs. 7 entsprechend.

(8) Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor oder seine Stellvertreter durch den Magistrat zu verabschieden.

(9) Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Ortsteilen nach Wei-sung der Leitung der Feuerwehr. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 5 entsprechend. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 19 dieser Satzung). Der Wehrführer hat die Möglichkeit bei Bedarf einen zweiten stellvertretenden Wehrführer wählen zu lassen.

(10) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 5 entsprechend. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.

(11) Für den Wehrführer und die Stellvertretungen gelten Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend.

§ 16
Wehrführerausschuss

(1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus der Leitung der Feuerwehr, dem Stadtbrandinspektor, seinen Stellvertretern, den Wehrführern, deren Stellvertretungen, dem Stadtjugendfeuerwehrwart sowie dem Leiter der Kindergruppen besteht und die Aufgabe hat, die Leitung der Feuerwehr bei sämtlichen Angelegenheiten nach § 3 zu beraten.

(2) Die Leitung der Feuerwehr beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses im Einvernehmen mit der Stadtbrandinspektion ein, und zwar mindestens zweimal jährlich oder bei weiterem Bedarf. Sie hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.


§ 17
Örtliche Feuerwehrausschüsse


(1) Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers bei der Erfüllung seiner Auf-gaben wird in den Ortsteilfeuerwehren jeweils ein Feuerwehrausschuss gebildet.
(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzendem, sei-nen Stellvertretern, mindestens zwei Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung, dem Jugendfeuerwehrwart, dem Leiter der Kindergruppe sowie dem Leiter der Musikgruppe des betreffenden Ortsteils.

(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Ehren- und Altersabteilung erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung für ihre jeweiligen Vertreter.

(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Sitzungstermine sind den Mitgliedern des Feuerwehrausschusses unter Bekannt-gabe der Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Be-gründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen.
Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.


§ 18
Gemeinsamer Feuerwehrausschuss


(1) Zur Unterstützung der Stadtbrandinspektion wird der Gemeinsame Feuer-wehrausschuss gebildet. Dieser besteht aus der Stadtbrandinspektion, dem Stadtjugendfeuerwehrwart oder deren Stellvertretungen, der Vertretung der Kin-dergruppen, einer Vertretung der Frauen in der Feuerwehr, einer Vertretung der Leitung der Feuerwehr, einer Vertretung der Ehren- und Altersabteilung sowie nicht mehr als fünf Aktiven aus den Einsatzabteilungen. Der Gemeinsame Feuer-wehrausschuss kann den nicht öffentlich-rechtlichen Feuerwehren in Wiesbaden ein Gastrecht einräumen.

(2) Alle nicht durch Funktion festgelegten Mitglieder des Gemeinsamen Feuer-wehrausschusses werden in der gemeinsamen Hauptversammlung gewählt.

(3) Die Stadtbrandinspektion beruft die Sitzungen mindestens zweimal jährlich oder bei Bedarf ein. Der Gemeinsame Feuerwehrausschuss ist einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt haben. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Stadtbrandinspektion kann jedoch Angehörige der Ortsteilfeuerwehren oder andere Personen als Beraterinnen und Berater zu den Sitzungen einladen. Über die Sitzung ist eine Nieder-schrift zu fertigen.


§ 19
Gemeinsame Jahreshauptversammlung


(1) Unter dem Vorsitz der Stadtbrandinspektion findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung der Ortsteilwehren statt. Bei dieser Versammlung hat die Stadtbrandinspektion einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(2) Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird von der Stadtbrandinspek-tion mindestens einmal jährlich einberufen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und der Leitung der Feuerwehr mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.

(3) Eine Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen, die Einladungsfrist verkürzt sich auf eine Woche.

(4) Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und – mit Ausnahme der Wahl der Stadtbrandinspektion die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 100 (in Worten: einhundert) Mitglieder der Ein-satzabteilungen anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Ver-sammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehöri-gen der Einsatzabteilungen beschlussfähig ist.

(5) Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.


§ 20
Jahreshauptversammlung der Ortsteilwehren


(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehren statt.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer unter Angabe der Tagesordnung ordnungsgemäß mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3) Eine Jahreshauptversammlung der Wehr ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und ein Drittel der aktiven Mitglieder anwesend ist.

(4) Eine außerordentliche Versammlung der Ortsteilwehren ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.


§ 21
Wahlen


(1) Die nach den Bestimmungen des HBKG und dieser Satzung durchzuführen-den Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt. Sollte das 55. Lebensjahr bei der Wahl bereits vollendet worden sein, kann die Ernennung zunächst nur bis zum 60. Lebensjahr erfolgen. In die-sem Zeitpunkt sind ein entsprechender Antrag und eine ärztliche Untersuchung notwendig, soweit die komplette Wahlzeit ausgeübt werden soll. Mit Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor, der Gemein-debrandinspektor und die Stellvertreter durch den Magistrat in diesem Zeitpunkt unabhängig von der Wahlzeit zu verabschieden.

(2) Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre. Sollte ein Mitglied des gemeinsamen Feuerwehrausschusses vor Ablauf der Wahlzeit ausscheiden, ist nur für die restliche Wahlzeit bis zum Ablauf der laufenden Wahlzeit eine Ersatzwahl durchzuführen.

(3) Alle Bewerber um Funktionen werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig. Die Wahl der übrigen Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt.

(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt.
(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandinspektors, dessen Stellvertreter, der Wehrführer und deren Stellvertreter ist innerhalb einer Woche nach der Wahl der Leitung der Feuerwehr zu übergeben.

§ 22
Feuerwehrvereinigungen


Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Landeshauptstadt Wiesbaden unterstützt Feuerwehrvereine und -verbände nach Maßgabe des Haushalts.

§ 23
Datenschutz


Zu dienstlichen Zwecken dürfen persönliche Daten von Angehörigen der Freiwil-ligen Feuerwehr elektronisch erfasst und verarbeitet werden. Die Berechtigung zur Erfassung und der Umfang der erhobenen Daten ergeben sich aus § 55 Abs. 2 bis 5 HBKG sowie § 34 Hessisches Datenschutzgesetz.

§ 24
Inkraftreten


(1) Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 14. August 2013 außer Kraft.

Wiesbaden, den 21.03.2024

Der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden

Gert-Uwe Mende
Oberbürgermeister