Feuerwehrsatzung

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S.786), in Verbindung mit §§ 11, 12 des Hes- sischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 3. De- zember 2010 (GVBl I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S.622), hat die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Wiesbaden am 04.Juli 2013 folgende Feuerwehrsatzung beschlossen:

§1 Organisation, Bezeichnung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Landeshauptstadt Wiesbaden ist als städtische Ein- richtung Teil der öffentlichen Feuerwehr (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Wiesbaden“.

(2) Die Ortsteilfeuerwehren für die Ortsteile führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Ortsteiles

  • Auringen
  • Biebrich
  • Bierstadt
  • Breckenheim
  • Delkenheim
  • Dotzheim
  • Erbenheim
  • Frauenstein
  • Heßloch
  • Igstadt
  • Kloppenheim
  • Mainz-Kastel
  • Mainz-Kostheim
  • Medenbach
  • Naurod
  • Nordenstadt
  • Rambach
  • Schierstein
  • Sonnenberg
  • Stadtmitte.

(3) Die Freiwillige Feuerwehr der Landeshauptstadt Wiesbaden steht unter der Leitung der Leiterin oder des Leiters der Berufsfeuerwehr (im Folgenden „Leitung der Feuerwehr“ genannt) der Landeshauptstadt Wiesbaden. Die Freiwillige Feuerwehr ist berechtigt, ihre inneren Angelegenheiten unter Beachtung der Bestimmungen des HBKG und dieser Satzung sowie den zu ihr ergehenden Dienstanweisungen und Anordnungen selbständig und eigenverantwortlich zu regeln. Die Unterstützung der Leitung der Feuerwehr kann in Anspruch genommen werden.

§2 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Freiwillige Feuerwehr ergänzt die Berufsfeuerwehr in den Aufgaben des vor- beugenden und abwehrenden Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe, der Abwehr von Katastrophen sowie der Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und der Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs.1 Nr.6, 6 und 18 Abs. 1 HBKG.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Leitung der Feuerwehr die aktiven Feuerwehr- angehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§3 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr Wiesbaden gliedert sich in folgende Abteilungen:

1. Einsatzabteilung,
2. Ehren- und Altersabteilung,
3. Jugendfeuerwehr,
4. Kindergruppe,
5. Musikgruppe.

Diese Gliederung gilt für alle Ortsteilfeuerwehren gleichermaßen.

§4 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberaterin oder Fachberater) aufgenommen werden.

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Stadt Wiesbaden haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze und Aus- und Fortbildung in der Stadt Wiesbaden zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.

(3) Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der die oder der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.

(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei der Wehrführerin oder dem Wehrführer der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Leitung der Feuerwehr im Einvernehmen mit der Wehrführerin oder dem Wehrführer nach Zustimmung des örtlichen Feuerwehrausschusses. Es ist ein arbeitsmedizinischer Nachweis über die körperliche und geistige Tauglichkeit – analog den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen, derzeit in Form der Allgemeinen Feuerwehrtauglichkeitsuntersuchung (AFT) – vorzulegen.

(6) Dabei ist die oder der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die ge- wissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, Rasse oder Religion zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.

§5 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Landeshauptstadt Wiesbaden die Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Vorschriften und Normen auszustatten.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Landeshauptstadt Wiesbaden unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Wiesbaden Ersatz verlangen.

(3) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Wehrführer oder der Wehrführerin und in der Folge der Leitung der Feuerwehr unverzüglich anzuzeigen:
a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
b) Verluste oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung.

(4) Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat die Empfängerin oder der Empfänger der Anzeige nach Abs. 3 die Meldung an den Magistrat weiterzuleiten.

§6 Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
a)  der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag nach § 10 Abs. 2 Satz 3 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,
b)  dem Austritt,
c)  dem Ausschluss,
d)  dem Tod.

(2) Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet die Leitung der Feuerwehr im Einvernehmen mit der Wehrführerin oder dem Wehrführer nach Anhörung des örtlichen Feuerwehrausschusses.

(3) Der Austritt muss schriftlich gegenüber der Leitung der Feuerwehr oder der Wehrführerin oder dem Wehrführer der Ortsteilfeuerwehr erklärt werden.

(4) Die Leitung der Feuerwehr kann eine Angehörige oder einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund – nach Anhörung des Feuerwehrausschusses der Ortsteilfeuerwehr – durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und die Schädigung des Ansehens der Feuerwehr Wiesbaden durch massives Fehlverhalten insbesondere in der Öffentlichkeit.

(5) Bei aktivem Eintreten der oder des Feuerwehrangehörigen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, insbesondere bei antisemitischen, ausländerfeindlichen oder sonst menschenverachtenden Handlungen oder Äußerungen innerhalb sowie außerhalb der Freiwilligen Feuerwehr soll ein Ausschluss nach Absatz 4 erfolgen.

§7 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl der Stadtbrandinspektion (Stadtbrandinspektorin oder Stadtbrandinspektor und deren Stellvertretungen), der Wehrführerin oder des Wehrführers und deren Stellvertretungen sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung der Leitung der Feuerwehr oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
a)  die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) zu befolgen,
b)  bei Alarm umgehend zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
c)  am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen nur nach erfolgreichem Abschluss des Grundlehrgangs und bis zum erfolgreichen Abschluss der feuerwehrtechnischen Grundausbildung im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht für Fachberaterinnen und Fachberater nach § 4 Abs. 1 Satz 2.

(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Stadtgebietes gelten die Vor- schriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.

§8 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verletzt eine Angehörige oder ein Angehöriger der Einsatzabteilung ihre oder seine Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung oder schädigt sie oder er durch Fehlverhalten das Ansehen der Feuerwehr Wiesbaden kann die Wehrführerin oder der Wehrführer mit dem örtlichen Feuerwehrausschuss ihr oder ihm gegenüber
a) eine Ermahnung,
b) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis aussprechen.

(2) Vor dem Verweis ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Die Leitung der Feuerwehr ist hiervon in Kenntnis zu setzen.

§9 Ehren- und Alterabteilung

(1) In die Ehren- und Altersabteilung kann unter Überlassung der Dienstbekleidung (1. Garnitur) übernommen werden, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs.2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder nach Vollendung des 25. Dienstjahres wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. In Ausnahmefällen entscheidet die Stadtbrandinspektion.

(2) Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet durch
a) Austritt, der schriftlich gegenüber der Leitung der Feuerwehr oder der Wehrführerin oder dem Wehrführer erklärt werden muss,
b) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 4 gilt entsprechend), c) durch Tod.

(3) Für die Ausbildung, die Gerätewartung und die Brandschutzerziehung und -aufklärung können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Zustimmung durch die Leitung der Feuerwehr im Einvernehmen mit der Wehrführerin oder dem Wehrführer längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 6 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Feuerwehr und der Wehrführerin oder dem Wehrführer. § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a finden entsprechende Anwendung.

§ 10 Jugendfeuerwehr

(1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr der Landeshauptstadt Wiesbaden führt den Namen “Jugendfeuerwehr Wiesbaden” und den Ortsteilnamen als Zusatz entsprechend § 1 Abs. 2 dieser Satzung.

(2) Die Jugendfeuerwehr Wiesbaden ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis grundsätzlich zum vollendeten 17. Lebensjahr.

(3) Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer vom Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden beschlossenen Jugendordnung für die Jugendfeuerwehr der Landeshauptstadt Wiesbaden, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(4) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Wiesbaden untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch die Leitung der Feuerwehr, die sich dazu der Stadtjugendfeuerwehrwartin oder des Stadtjugendfeuerwehrwartes bedient.
Die Stadtjugendfeuerwehrwartin oder der Stadtjugendfeuerwehrwart ist der Leitung der Feuerwehr direkt unterstellt. § 13 Abs. 6 Satz 1 und 2 findet entsprechende Anwen- dung. Die Betreuung und Zuständigkeit durch die Wehrführerin oder den Wehrführer bleiben hiervon unberührt

(5) Die Jugendfeuerwehrwartinnen oder Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteilfeuerwehren werden auf Vorschlag der Jugendfeuerwehrmitglieder durch die Wehrführerin oder den Wehrführer der Ortsteilfeuerwehr ernannt.

(6) Die Stadtjugendfeuerwehrwartin oder der Stadtjugendfeuerwehrwart, die Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteilfeuerwehren sowie deren Stellvertretungen müssen mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 Feuerwehr-Organisations- verordnung) besitzen. Sie müssen Angehörige der Einsatzabteilung sein.

(7) Eine Enthebung der Jugendfeuerwehrwartin oder des Jugendfeuerwehrwartes aus dienstlichen Gründen oder bei schwerwiegenden Verletzungen der Pflichten ist durch die Leitung der Feuerwehr zu jeder Zeit im Einvernehmen mit der Wehrführerin oder dem Wehrführer nach Anhörung des örtlichen Feuerwehrausschusses möglich. Sie erfolgt schriftlich mit Begründung. Zuvor ist der betroffenen Person Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

(8) Die Jugendlichen dürfen nur an den für sie angesetzten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. Sie dürfen nicht zu Einsätzen herangezogen werden.

§ 11 Kindergruppe

(1) Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr der Landeshauptstadt Wiesbaden führt den Namen “Kindergruppe Feuerwehr Wiesbaden” und den Ortsteilnamen als Zusatz entsprechend § 1 Abs. 2 dieser Satzung. Die Verwendung eines Eigennamens (z. B. „Bambinifeuerwehr“; „Tabalugas“; „Flokids“) ist zulässig, solange eine eindeutige Zu- ordnung zur Freiwilligen Feuerwehr Wiesbaden und zum jeweiligen Ortsteil gegeben und der gewählte Name nicht anstößig ist.

(2) Die Kindergruppe ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr.

(3) Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Gruppe der Freiwilligen Feuerwehr.

(4) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Wiesbaden untersteht die Kindergruppe der Aufsicht durch die Leitung der Feuerwehr, die sich dazu der Leiterin oder dem Leiter der Kindergruppe bedient. Die Leiterin oder der Leiter der Kindergruppe ist der Leitung der Feuerwehr unterstellt. § 13 Abs. 6 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Die Betreuung und Zuständigkeit durch die Wehrführerin oder den Wehrführer bleiben hiervon unberührt.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Kindergruppe der Ortsteilfeuerwehren werden durch die Wehrführerin oder den Wehrführer der Ortsteilfeuerwehr ernannt.

(6) Die Leiterin oder der Leiter der Kindergruppe sowie deren Stellvertretungen und die Betreuerinnen und Betreuer der örtlichen Kindergruppe müssen mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Sie sind ehrenamtlich für die Gemeinde tätig. Die Berufung erfolgt nach § 21 Abs. 2 Satz 1 HGO.

(7) Eine Enthebung der Leiterin oder des Leiters der Kindergruppe aus dienstlichen Gründen oder bei schwerwiegenden Verletzungen der Pflichten ist durch die Leitung der Feuerwehr zu jeder Zeit im Einvernehmen mit der Wehrführerin oder dem Wehrführer nach Anhörung des örtlichen Feuerwehrausschusses möglich. Sie erfolgt schriftlich mit Begründung. Zuvor ist der betroffenen Person Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

(8) Die Kinder dürfen nur an den für sie angesetzten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. Sie dürfen nicht zu Einsätzen herangezogen werden.

§ 12 Musikgruppe

(1) Die Musikgruppe der Freiwilligen Feuerwehr der Landeshauptstadt Wiesbaden führt den Namen “Musikabteilung/Fanfarenzug/Spielmannszug der Freiwilligen Feuerwehr Wiesbaden” und einen nach dem jeweiligen räumlichen Bereich kennzeichnenden Orts- teilnamen als Zusatz entsprechend § 1 Abs. 2 dieser Satzung. Die Verwendung eines Eigennamens ist zulässig, solange eine eindeutige Zuordnung zur Freiwilligen Feuerwehr Wiesbaden und zum jeweiligen Ortsteil gegeben und der gewählte Name nicht anstößig ist.

(2) Die Musik-, Fanfaren-, Spielmannszugabteilung besteht in der Regel aus Angehörigen der in § 3 genannten Abteilungen, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Sie gestaltet ihr Leben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr oder der Ehren- und Altersabteilung angehören, wird im Einvernehmen mit dem örtlichen Feuerwehrausschuss entschieden.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Wiesbaden untersteht die Musik-, Fanfaren- oder Spielmannszugabteilung der Aufsicht durch die Stadtbrandinspektorin oder den Stadtbrandinspektor, die oder der sich dazu der Leiterin oder des Leiters der örtlichen Musikgruppe bedient. Die Betreuung und Zuständigkeit durch die Wehrführerin oder den Wehrführer bleiben hiervon unberührt.

§ 13 Stadtbrandinspektion, Wehrführerin oder Wehrführer, stellvertretende Wehrführerin oder stellvertretender Wehrführer

(1) Die Stadtbrandinspektion ist unbeschadet der Selbständigkeit der einzelnen Ortsteilfeuerwehren nach § 1 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung deren Gesamtleitung. Die Stadtbrandinspektion ist der Leitung der Feuerwehr unterstellt.

(2) Die Stadtbrandinspektion vertritt die Belange der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber der Stadt und der Leitung der Feuerwehr (§ 12 Abs. 9 HBKG).

(3) Die Stadtbrandinspektion wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt.

(4) Die Wahl findet anlässlich der gemeinsamen Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Landeshauptstadt Wiesbaden (§ 17) statt.

(5) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Wiesbaden angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOVO) nachweisen kann und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zudem soll sie oder er seine Hauptwohnung in Wiesbaden haben. Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der oder des ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 65. Lebensjahr hinausgeschoben werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat sich vor der Entscheidung über die Verlängerung der Feuerwehrdienstzeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Leitung der Feuerwehr.

(6) Die Stadtbrandinspektorin oder der Stadtbrandinspektor wird zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten auf Zeit der Landeshauptstadt Wiesbaden ernannt. Sie oder er berät die Leitung der Feuerwehr Wiesbaden bei den in § 2 genannten Aufgaben. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben werden sie oder er von der stellvertretenden Stadtbrandinspektorin oder dem stellvertretenden Stadtbrandinspektor, den Wehrführerinnen oder Wehrführern und den Mitgliedern des Gemeinsamen Feuerwehrausschusses unterstützt.

(7) Die stellvertretende Stadtbrandinspektorin oder der stellvertretende Stadtbrandinspektor hat die Stadtbrandinspektorin oder den Stadtbrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten. Sie oder er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 5 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der die Stadtbrandinspektorin oder der Stadtbrandinspektor gewählt wird. Anderenfalls hat die Leitung der Feuerwehr nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle der stellvertretenden Stadtbrandinspektorin oder des stellvertretenden Stadtbrandinspektors so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl einer stellvertretenden Stadtbrandinspektorin oder eines stellvertretenden Stadtbrandinspektors stattfinden kann.

(8) Mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind die Stadtbrandinspektorin oder der Stadtbrandinspektor oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter durch den Magistrat zu verabschieden.

(9) Die Wehrführerinnen und Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Orts- teilen nach Weisung der Leitung der Feuerwehr. Die Wehrführerin oder der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 5 entsprechend. Die Wahl der Wehrführerin oder des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 18).

(10) Die stellvertretende Wehrführerin oder der stellvertretende Wehrführer hat die Wehrführerin oder den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Sie oder er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 5 entsprechend. Die Wahl der stellvertretenden Wehrführerin oder des stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.

(11) Für die Wehrführerin oder den Wehrführer und die Stellvertretungen gelten Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend.

§ 14 Wehrführerausschuss

(1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus der Leitung der Feuerwehr, der Stadtbrandinspektorin oder dem Stadtbrandinspektor, deren Stellvertretung, den Wehr- führerinnen und Wehrführern, deren Stellvertretung sowie der Stadtjugendfeuerwehrwartin oder dem Stadtjugendfeuerwehrwart besteht und die Aufgabe hat, die Leitung der Feuerwehr bei sämtlichen Angelegenheiten nach § 2 zu beraten.

(2) Die Leitung der Feuerwehr beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses im Einvernehmen mit der Stadtbrandinspektion ein, und zwar mindestens zweimal jährlich oder bei weiterem Bedarf. Sie hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

§ 15 Örtliche Wehrführerausschüsse

(1) Zur Unterstützung und Beratung der Wehrführerin oder des Wehrführers bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben wird in den Ortsteilfeuerwehren jeweils ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus der Wehrführerin oder dem Wehrführer als Vorsitzende oder Vorsitzendem, deren Stellvertretung sowie aus mindestens zwei Angehörigen der Einsatzabteilung, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung und der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart, der Leiterin oder dem Leiter der Kindergruppe und der Leiterin oder dem Leiter der Musikgruppe des betreffenden Ortsteils.

(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, der Vertreterin oder des Vertreters der Ehren- und Altersabteilung erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung für ihre jeweiligen Vertreter.

(4) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Sitzungstermine sind den Mitgliedern des Feuerwehrausschusses unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen. Sie oder er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung be- antragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende kann jedoch An- gehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 16 Gemeinsamer Feuerwehrausschuss

(1) Zur Unterstützung der Stadtbrandinspektion wird der Gemeinsame Feuerwehrausschuss gebildet. Dieser besteht aus der Stadtbrandinspektion, der Stadtjugendfeuerwehrwartin oder dem Stadtjugendfeuerwehrwart oder den Stellvertretungen, der Vertretung der Kindergruppen, einer Vertretung der Frauen in der Feuerwehr, einer Vertretung der Leitung der Feuerwehr, einer Vertretung der Ehren- und Altersabteilung und nicht mehr als fünf Aktiven aus den Einsatzabteilungen. Der Gemeinsame Feuerwehrausschuss kann den nicht öffentlich-rechtlichen Feuerwehren in Wiesbaden ein Gastrecht einräumen.

(2) Alle nicht durch Funktion festgelegten Mitglieder des Gemeinsamen Feuerwehrausschusses werden anlässlich der gemeinsamen Hauptversammlung gewählt.

(3) Die Stadtbrandinspektion beruft die Sitzungen mindestens zweimal jährlich oder bei Bedarf ein. Der Gemeinsame Feuerwehrausschuss ist einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt haben. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Stadtbrandinspektion kann jedoch Angehörige der Ortsteilfeuerwehren oder andere Personen als Beraterinnen und Berater zu den Sitzungen einladen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 17 Gemeinsame Jahreshauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz der Stadtbrandinspektion findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung der Ortsteilwehren statt. Bei dieser Versammlung hat die Stadtbrandinspektion einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(2) Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird von der Stadtbrandinspektion mindestens einmal jährlich einberufen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und der Leitung der Feuerwehr mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.

(3) Eine Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen, die Einladungsfrist verkürzt sich auf eine Woche.

(4Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und – mit Ausnahme der Wahl der Stadtbrandinspektion – die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 100 (in Worten: einhundert) Mitglieder der Einsatzabteilungen anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilungen beschlussfähig ist.

(5) Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.

§ 18 Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehren

(1) Unter dem Vorsitz der Wehrführerin oder des Wehrführers findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehren statt.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird von der Wehrführerin oder vom Wehrführer unter Angabe der Tagesordnung ordnungsgemäß mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Sie oder er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3) Eine Jahreshauptversammlung der Wehr ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und ein Drittel der aktiven Mitglieder anwesend ist.

(4) Eine außerordentliche Versammlung der Ortsteilwehren ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

§ 19 Wahlen

(1) Die nach den Bestimmungen des HBKG und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einer Wahlleiterin oder einem Wahlleiter geleitet, die oder den die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2) Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre.

(3) Alle Bewerberinnen und Bewerber um Funktionen werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertre- tung sind nicht zulässig. Die Wahl der übrigen Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt.

(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt.

(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl der Stadtbrandinspektorin oder des Stadtbrandinspektors, deren Stellvertretung, der Wehrführerinnen oder der Wehrführer und deren Stellvertretung ist innerhalb einer Woche nach der Wahl der Leitung der Feuerwehr zu übergeben.

§ 20 Feuerwehrvereinigungen

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Landeshauptstadt Wiesbaden unterstützt Feuerwehrvereine und -verbände nach Maßgabe des Haushalts.

§ 21 Datenschutz

Zu dienstlichen Zwecken dürfen persönliche Daten von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr elektronisch erfasst und verarbeitet werden. Die Berechtigung zur Erfassung und der Umfang der erhobenen Daten ergeben sich aus § 55 Abs. 2 bis 5 HBKG sowie § 34 Hessisches Datenschutzgesetz.

§ 22 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzung der Freiwilligen Feuerwehren der Landes- hauptstadt Wiesbaden vom 15.07.1992 und die Wahlordnung für die nach der Satzung der Freiwilligen Feuerwehren der Landeshauptstadt Wiesbaden durch- zuführenden Wahlen vom 30.07.1978 außer Kraft.

Wiesbaden, den 1. August 2013

Der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden

Gerich
Oberbürgermeister

Ursprungsfassung veröffentlicht am 13. August 2013 im Wiesbadener Kurier und Wiesbadener Tagblatt. Die Satzung ist somit nach § 5 Abs. 3 HGO am 14. August 2013 in Kraft getreten, geändert

– durch Satzung vom 6. September 2018, veröffentlicht am 2. November 2018 im Wiesbadener Kurier und Wiesbadener Tagblatt.